Die kantonale Staatsanwaltschaft berief sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung denn auch nicht auf Lehre oder Rechtsprechung und äusserte insofern einzig ihre persönliche Rechtsauffassung. Diese überzeugt materiell aber nicht ohne Weiteres, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren nicht darauf abzustellen ist. Die Beschuldigte erklärte, sie habe bei der Gesuchseinreichung keine Kenntnis vom Verbleib der Schuldbriefe gehabt und sei wegen eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten überfordert gewesen. Diese - 15 - Behauptungen sind nicht hinreichend belegt, um Arglist in diesem Beschwerdeverfahren ausschliessen zu können.