5.4.5. Die kantonale Staatsanwaltschaft berief sich darauf, dass die bundesgerichtliche Arglist-Rechtsprechung zu kontradiktorischen Zivilverfahren auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelte. Der Untersuchungsgrundsatz und öffentliche Bekanntmachungen kompensierten das Fehlen einer Gegenpartei. Zur Frage, ob dem so ist oder nicht, besteht soweit ersichtlich keine herrschende Lehrmeinung oder gefestigte Gerichtspraxis. Die kantonale Staatsanwaltschaft berief sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung denn auch nicht auf Lehre oder Rechtsprechung und äusserte insofern einzig ihre persönliche Rechtsauffassung.