Selbst bei Annahme einer einfachen Lüge liesse sich Arglist unter den vorliegenden Umständen nicht sicher ausschliessen. Die Beschuldigte musste ihre Behauptung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Es genügte, sie im Gesuch möglichst überzeugend darzustellen. Indem sie ihr Gesuch anwaltlich formulieren liess, hatte sie alle ihr möglichen Vorkehrungen getroffen. Mehr konnte und musste sie nicht tun. Scheitern konnte das Gesuch nur, wenn der Beschwerdeführer oder Notar G._____ auf die Publikationen der Verfügung vom 10. September 2024 reagiert hätten. Beide reagierten jedoch nicht.