5.4.4. Zumindest "in dubio pro duriore" ist für dieses Beschwerdeverfahren anzunehmen,  dass die Beschuldigte ihr Gesuch um Kraftloserklärung wider besseres Wissen mit der begründeten Behauptung stützte, die Schuldbriefe seien verloren gegangen, und  dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden diese begründete Behauptung als glaubhaft anerkannte (vgl. hierzu Art. 981 Abs. 3 OR) und deshalb das Kraftloserklärungsverfahren durchführte und mit Entscheid vom 18. März 2025 abschloss.