Auch die Raiffeisenbank H._____ besitze die Urkunden nicht. Die Urkunden seien damit unauffindbar und wohl verloren gegangen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erliess am 10. September 2024 eine Verfügung, die dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde. Darin forderte sie alle möglichen Inhaber der Schuldbriefe auf, diese bis spätestens 13. März 2025 vorzulegen; andernfalls erginge eine Kraftloserklärung (act. 7.1.3 012 f.). Mit Entscheid vom 18. März 2025 stellte sie fest, dass die Schuldbriefe nicht vorgelegt wurden, und sprach die Kraftloserklärung aus (act. 7.1.3 017 ff.). - 14 -