 Sie sei Alleineigentümerin des Grundstücks.  Art. 865 ZGB erlaube dem Schuldner eines abhandengekommenen Pfandtitels, die Kraftloserklärung zu verlangen, wenn ein abbezahlter Titel fehle. Besitz und Verlust der Urkunde seien glaubhaft zu machen.  Für jeden Schuldbrief existiere ein physischer Titel. Im Grundbuch sei jedoch kein Gläubigerrecht eingetragen. Deshalb sei unklar, wer den Titel zuletzt besessen habe und als Inhaber berechtigt gewesen sei. Die Schuldbriefe seien aus Gründen, die sie nicht näher erklären könne, bei ihr unauffindbar. Auch die Raiffeisenbank H._____ besitze die Urkunden nicht.