Für eine Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten (BGE 122 IV 197 E. 2d). Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, an eine Arglist seien im Prozessbetrug erhöhte Anforderungen zu stellen, kann das nur bedeuten, dass der Strafrichter bei der Beurteilung der Arglist der konkreten Prozesssituation und Verfahrensart im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien Rechnung tragen muss (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal - 13 -