Eine Einstellung lässt sich damit nicht begründen. Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf die weiteren in E. 5.1 genannten Motivations- und Kausalbeziehungen zwischen den einzelnen Betrugsbausteinen. 5.4. 5.4.1. Die von der Beschuldigten behauptete Prozessunfähigkeit ist mangels genügender Belege kein Einstellungsgrund. Damit kann die Einstellungsverfügung nur Bestand haben, wenn das Tatbestandselement der Arglist sicher ausgeschlossen werden kann.