Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Irrtum eine wesentliche Ursache der Kraftloserklärung war, wohingegen grundsätzlich unmassgeblich ist, ob hierfür noch andere Umstände vonnöten waren (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2024 vom 21. Mai 2025 E. 3.2.2). Ob der Irrtum der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden eine wesentliche Ursache der Kraftloserklärung war, ist offen. Eine Einstellung lässt sich damit nicht begründen.