 Auch die Kausalität zwischen Irrtum und Kraftloserklärung ist zumindest "in dubio pro duriore" zu bejahen. Ohne den Irrtum wäre es kaum zur Kraftloserklärung gekommen, womit ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegen dürfte. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Irrtum eine wesentliche Ursache der Kraftloserklärung war, wohingegen grundsätzlich unmassgeblich ist, ob hierfür noch andere Umstände vonnöten waren (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2024 vom 21. Mai 2025 E. 3.2.2).