Mit der Kraftloserklärung sind die Schuldbriefe untergegangen. Damit hat die Beschuldigte ihr Vermögen um die Forderung, welche der Beschwerdeführer mit den drei Schuldbriefen im Rahmen der Verwertung hätte erhältlich machen können, erhöht, weil der Beschwerdeführer sein Faustpfand nach der Kraftloserklärung der Schuldbriefe nicht mehr verwerten lassen kann. 5.3.4. Die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft bezüglich nichtvorhandenen Zusammenhangs zwischen Irrtum und Vermögensschaden bzw. fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden treffen zudem nicht zu: