5.3.3. Zwischen dem Vermögensschaden des Beschwerdeführers und der Bereicherung der Beschuldigten besteht ein innerer Zusammenhang. Zwar ist die Beschuldigte vom Grundgeschäft (Darlehensvertrag) nicht betroffen, weil sie nicht Partei desselben war und auch nicht Rechtsnachfolgerin von D._____ ist. Dies trifft hingegen auf den Pfandvertrag nicht zu, ruhten die drei Schuldbriefe, welche zwecks Sicherstellung der Darlehensforderung an den Beschwerdeführer verpfändet wurden, doch auf dem an sie verkauften Grundstück. Mit der Kraftloserklärung sind die Schuldbriefe untergegangen.