H) handelte, welche hätten (zwangs)verwertet werden können. Der Beschwerdeführer hätte aus dem entsprechenden Erlös – oder aus dem Erlös der nachfolgenden Grundpfandverwertung, wenn er die Schuldbriefe zu Eigentum ersteigert hätte – befriedigt werden können (vgl. dazu PAUL-HENRI STEINAUER, in: Zürcher Kommentar 2015, N. 158 zu Art. 842 ZGB). Weil die hier streitgegenständlichen Schuldbriefe für kraftlos erklärt wurden, lässt sich deren Vermögenswert nun nicht mehr realisieren. Der Beschwerdeführer hat folglich in diesem Umfang einen Vermögensschaden erlitten. Ein Vermögensschaden liegt somit auch dann vor, wenn die Schuldbriefe (nur) als Faust- und nicht als Grundpfand dienten.