Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschaden (act. 5.1 0027 f.) bedeutete diese (summarische) Sachverhaltswürdigung, dass er sich nicht auf die Art. 807 ff. ZGB berufen und – jedenfalls vor Verwertung und nachfolgender Ersteigerung der Schuldbriefe – auch keine Grundpfandverwertung durchsetzen könnte. Nichtsdestotrotz kam seinem Faustpfand aber ein Vermögenswert zu, da es sich bei den drei verpfändeten Schuldbriefen um Wertpapiere (SCHMID/HÜRLIMANN- KAUP, a.a.O., Rz. 1813 m.w.H) handelte, welche hätten (zwangs)verwertet werden können.