Aus demselben Grund scheint auch keine Sicherungsübereignung (Beschwerde Rz. 7.25) stattgefunden zu haben, setzte doch auch diese die Übertragung des Eigentums an den Schuldbriefen auf den Beschwerdeführer voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_276/2010 vom 29. Juli 2010 E. 4; JÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN- KAUP, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, Rz. 1844 ff., 2013). Insofern erscheint auch nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer an der Schuldbriefforderung "legitimiert" war (Beschwerde Rz. 7.27). Formeller Gläubiger der Schuldbriefforderung war nach dem Tod von D._____ I._____ als dessen Erbe und damit Rechtsnachfolger. - 11 -