Hiervon ist – ohne abschliessende (zivilrechtliche) Würdigung des "Loan Contract" – deshalb auszugehen, weil aus dem mit Notar F._____ abgeschlossenen Hinterlegungsvertrag (Strafanzeigenbeilage 2) ausdrücklich hervorvorgeht, dass D._____ Eigentümer der drei Schuldbriefe war und auch bleiben sollte. Folglich hat der Beschwerdeführer an den drei Schuldbriefen kein Eigentum erworben, womit seine Forderung auch nicht direkt mit einem Grundpfand, d.h. mit der Liegenschaft der Beschuldigten gesichert war. Aus demselben Grund scheint auch keine Sicherungsübereignung (Beschwerde Rz.