scheint diese Abrede aber nicht ein Grundpfandrecht zu beinhalten, sondern sollten die drei Schuldbriefe die Forderung wohl eher im Sinne eines Faustpfandes (Fahrnispfandrecht an einer Schuldbriefforderung, vgl. dazu BGE 115 II 149 [= Pra 78 {1989} Nr. 271]) sichern. Hiervon ist – ohne abschliessende (zivilrechtliche) Würdigung des "Loan Contract" – deshalb auszugehen, weil aus dem mit Notar F._____ abgeschlossenen Hinterlegungsvertrag (Strafanzeigenbeilage 2) ausdrücklich hervorvorgeht, dass D._____ Eigentümer der drei Schuldbriefe war und auch bleiben sollte.