5.3.2. Im erwähnten "Loan Contract" haben D._____ und der Beschwerdeführer mit der Abmachung, dass die hier gegenständlichen drei Schuldbriefe als Sicherung für die Darlehensforderung dienen sollten, nebst dem Darle- hens- auch einen Pfandvertrag abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 5.1 0027) scheint diese Abrede aber nicht ein Grundpfandrecht zu beinhalten, sondern sollten die drei Schuldbriefe die Forderung wohl eher im Sinne eines Faustpfandes (Fahrnispfandrecht an einer Schuldbriefforderung, vgl. dazu BGE 115 II 149 [= Pra 78 {1989} Nr. 271]) sichern.