Gerade deshalb führt dieser Einstellungsgrund in der Praxis zu vielen Abgrenzungsproblemen. So wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe – wie die Arglist im Betrugstatbestand – bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme fehlender Tatbestandsmässigkeit Zurückhaltung geboten und nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" grundsätzlich zu überweisen (MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO).