4.2. Der Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO greift, wenn das inkriminierte Verhalten selbst bei Nachweis keinen Straftatbestand erfüllt. Das trifft vor allem zu, wenn eine Anzeige einen nur zivil- oder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Ist dies klar, sollte die Staatsanwaltschaft bereits auf die Eröffnung des Strafverfahrens verzichten. Häufig ist jedoch unklar, ob die Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt sind. Gerade deshalb führt dieser Einstellungsgrund in der Praxis zu vielen Abgrenzungsproblemen.