Der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter oder der "Schuldbrief- Aufbewahrer" hätten am Kraftloserklärungsverfahren teilnehmen können. Gerade Letzterer hätte das Amtsblatt einsehen müssen (S. 10). 3.6. Der Beschwerdeführer wies mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten in deren Beschwerdeantworten zurück. -8- 4. 4.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 146 StGB, mithin weil der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei.