 Sie bestreite einen Vermögensschaden des Beschwerdeführers. Die behauptete Pfandsicherheit habe keine Rechtsgrundlage gehabt (S.13). Beim Erwerb des Grundstücks am 14. März 2018 habe sie keine Schuld übernommen (S. 3). Der Beschwerdeführer versuche mit Verweis auf ein nicht existentes Darlehen ihre Verfügungsmacht über das Grundstück zu blockieren, um von ihr Geld zu erhalten, auf das er keinen Anspruch habe. Ihr hätten alle Einreden gegen das Schuldverhältnis offen gestanden. Die Schuldbriefe seien wertlos gewesen (S. 6).