Der Beschwerdeführer hätte Notar G._____ gestützt auf das bestehende Vertragsverhältnis auffordern können, die Schuldbriefe dem Gericht vorzulegen. Er hätte das Gericht auch selbst über deren Verbleib informieren können. In beiden Fällen wäre eine Kraftloserklärung der Schuldbriefe entfallen (Rz 5). Im Übrigen hielt die kantonale Staatsanwaltschaft an der Begründung der Einstellungsverfügung fest und ergänzte sie punktuell (Rz. 6 ff.). 3.5. Die Beschuldigte nahm in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst wie folgt Stellung: