3.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft räumte in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass die in der Einstellungsverfügung zur Arglist zitierte Rechtsprechung auf kontradiktorische Zivilverfahren Bezug nimmt. Nach ihrer Auffassung ist diese Rechtsprechung jedoch auch auf Verfahren der nicht streitigen (freiwilligen) Gerichtsbarkeit anwendbar. Das Fehlen einer Gegenpartei sei vorliegend durch den Untersuchungsgrundsatz und die öffentlichen Bekanntmachungen kompensiert worden (Rz. 3 f.). Daran ändere die Hinterlegung der Schuldbriefe bei Notar G._____ nichts. Der Beschwerdeführer hätte Notar G.___