Rechtsanwalt J._____ hätte im Wissen um die widersprüchlichen Anträge kein Mandat im Kraftloserklärungsverfahren angenommen. Die Beschuldigte habe Rechtsanwalt Tobias Gimmel als Instrument missbraucht und ausgenutzt, dass Eingaben von Rechtsanwälten gemeinhin eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (Rz. 7.12-7.16). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zudem mit ausführlicher Begründung aus, die kantonale Staatsanwaltschaft habe die Tatbestandselemente der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens zu Unrecht verneint (Rz. 7.22-7.28). -7-