Die Beschuldigte habe die Herausgabeklage bewusst nicht selbst eingeleitet, sondern durch I._____ einreichen lassen. So habe sie erreicht, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden auf ihr Gesuch um Kraftloserklärung trotz der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage eingetreten sei. Dieses Vorgehen stelle eine raffinierte Täuschungshandlung dar (Rz. 7.11).  Die Beschuldigte habe für das Kraftloserklärungsverfahren bewusst nicht den bereits im Herausgabeverfahren tätigen Rechtsanwalt J._____ mandatiert, sondern Rechtsanwalt Tobias Gimmel. Rechtsanwalt J.__