Daran ändere auch die amtliche Sachverhaltsabklärung nichts (Rz. 7.6). Die Nichtvorlage der Schuldbriefe nach der amtlichen Publikation habe ebenfalls keine Opfermitverantwortung begründet. Zum einen habe er die Titel nicht vorlegen können, weil Notar G._____ sie im Auftrag von D._____ bzw. dessen Erben verwahrt habe (Rz. 7.7). Zum andern habe er wegen der laufenden Herausgabeklage nach Treu und Glauben nicht mit einem von der Beschuldigten angestrengten Kraftloserklärungsverfahren rechnen müssen (Rz. 7.8).  Die Beschuldigte habe die Herausgabeklage bewusst nicht selbst eingeleitet, sondern durch I.__