 Die Täuschung sei nicht in einem kontradiktorischen Zivilverfahren erfolgt, sondern einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchem der Gegenpartei kontradiktorische Abwehrmöglichkeiten gegen Lügen fehlten. Deshalb seien an die Arglist keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Es genüge eine einfache, schwer überprüfbare Lüge, wie sie hier vorliege (Rz. 7.2-7.5). Eine Opfermitverantwortung wegen fehlender Reaktion oder ausbleibenden Bestreitens bestehe nicht. Daran ändere auch die amtliche Sachverhaltsabklärung nichts (Rz. 7.6).