jedoch nicht auf der täuschungsbedingt erlangten Kraftloserklärung, sondern auf einer später von der Beschuldigten ohne Arglist eingereichten Löschungsanmeldung. Damit fehle es an der gesetzlich erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Täuschung und Vermögensverfügung (Ziff. II/1.5/e). 3.3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, das von der kantonalen Staatsanwaltschaft verneinte Tatbestandselement der Arglist sei erfüllt. Er begründete dies wie folgt: