Die Kraftloserklärung sei nur erfolgt, weil niemand die Schuldbriefe eingereicht habe. Deshalb fehle der Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Kraftloserklärung (Ziff. II/1.5/d).  Die zwischenzeitlich stattgefundene Löschung der durch die Schuldbriefe begründeten Grundpfandrechte habe dem Beschwerdeführer wohl einen Vermögensschaden verursacht. Dieser beruhe -6-