Auch fehle es an einer betrügerischen Vermögensverfügung. Eine Kraftloserklärung berühre die materielle Rechtslage nicht. Dem Beschwerdeführer könne allein dadurch kein Vermögensschaden entstanden sein (Ziff. II/1.5/a-c, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_501/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 5.2).  Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe als unmittelbare Folge ihres Irrtums nicht die Schuldbriefe für kraftlos erklärt, sondern deren Inhaber zur Vorlage derselben aufgefordert. Die Kraftloserklärung sei nur erfolgt, weil niemand die Schuldbriefe eingereicht habe.