Hieran ändere nichts, dass das Kraftloserklärungsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müssen und mögliche Inhaber der Schuldbriefe durch öffentliche Bekanntmachung unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, diese innert sechs Monaten vorzulegen. Der Beschwerdeführer hätte die Kraftloserklärung verhindern können. Dass er diese "Selbstschutzmöglichkeit" nicht ergriffen habe, erscheine leichtfertig (Ziff. II/1.4/b und d).  Auch fehle es an einer betrügerischen Vermögensverfügung.