in Höhe der Schuldbriefnennwerte zuzüglich Zinsen von ihm zur Beschuldigten bewirkt (Rz. 8.5). 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft stützte ihre Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und begründete sie im Wesentlichen wie folgt:  Die Beschuldigte habe gegenüber der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wider besseres Wissen und ohne Beweise folgende Erklärung abgeben lassen (Ziff. II/1.4/c):