6.1, 6.2, 8.28).  Die Beschuldigte habe das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14. März 2018 erworben (Rz. 6.5) und immer gewusst, wo die Schuldbriefe lagerten und für wen sie bestimmt gewesen seien (Rz. 6.16).  Die Beschuldigte habe der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wider besseres Wissen erklärt, sie sei Gläubigerin der Schuldbriefforderung und die Schuldbriefe seien verloren gegangen. Damit habe sie beabsichtigt, die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zur Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens zu veranlassen (Rz.