Ein Rechtsschutzinteresse am Ausstandsgesuch besteht somit nur, wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Da überdies keine offenkundigen, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ausstandsgründe ersichtlich sind, die den verfahrensleitenden Staatsanwalt bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung zum Rücktritt hätten veranlassen müssen (vgl. BGE 150 I 68 E. 4.1; [nicht publiziert] E. 2.2 f.), ist zunächst über die Beschwerde und erst anschliessend über das Ausstandsgesuch zu befinden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Betrugsvorwurf mit Strafanzeige im Wesentlichen wie folgt: