Der Gesuchsteller begründete die beantragte Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht mit einer Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts. Vielmehr schloss er aus der seiner Ansicht nach qualifiziert falschen Einstellungsverfügung auf eine Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts und beantragte dessen Auswechslung für die weitere Strafuntersuchung (Beschwerde, Rz. 4.1-4.2). Ein Rechtsschutzinteresse am Ausstandsgesuch besteht somit nur, wenn der Beschwerde stattgegeben wird.