1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den behaupteten Betrug – wenn er so stattgefunden hat – unmittelbar in seinem Vermögen beeinträchtigt (vgl. dazu E. 5.3). Er gilt als Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO und hat sich mit Strafanzeige (Rz. 3.4) wirksam als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) und damit beschwerdeberechtigte Partei konstituiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.