1. 1.1. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten erstmals mit Beschwerde als Urkundenfälschung vor, ihren Verteidiger beauftragt zu haben, das inhaltlich falsche Gesuch um Kraftloserklärung zu verfassen und bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden einzureichen (Beschwerde Rz. 7.12 - 7.16). Dieser Vorwurf war weder Gegenstand der Strafanzeige (act. 5.1 0001 ff.) noch der angefochtenen Einstellungsverfügung. Deshalb kann er auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Der Beschwerdeführer ist damit nicht zu hören.