mit Beschwerde eingebrachte Vorwurf der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erklärte sie, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft zu verzichten. 3.5. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2025 eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten ein. An seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen hielt er fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: