3.2. Mit Verfügung vom 3. September 2025 trat die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. Sie setzte dem Beschwerdeführer zudem eine Frist von 10 Tagen an, um eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer hinterlegte diese am 8. September 2025. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Auch der -3-