2. Mit Verfügung vom 18. August 2025 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschuldigte ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 19. August 2025. Dem Beschwerdeführer wurde sie am 22. August 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 1. September 2025: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. August 2025 mit der Geschäfts-Nr. KSTA ST.2025.285 vollumfänglich aufzuheben und zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.