5.5. In Anbetracht des auf den 15. Oktober 2025 in Aussicht gestellten Gefährlichkeitsgutachtens sowie unter Abwägung zwischen den Rechtsgütern, die vom Beschwerdeführer bedroht werden und dem von ihm erlittenen Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. zur spezifischen Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Falle von Ausführungsgefahr Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 E. 5.1) ist die angeordnete Untersuchungshaft auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.