und hat vor einer Haftentlassung eine fachärztliche Expertise zumindest in Form eines Gefährlichkeitsgutachtens vorzuliegen. Das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Auftrag gegebene Gefährlichkeitsgutachten, das auf den 15. Oktober 2025 erwartet wird, befasst sich u.a. auch mit allfälligen Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit von B._____. Dieses ist abzuwarten. Bis dahin ist auf das Obergutachten der PDAG vom 4. November 2014 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer insbesondere dann gefährlich ist, wenn sich – wie vorliegend – die psychotische Symptomatik wieder verschlechtert (vgl. Obergutachten S. 51) bzw. auf das Gutachten von Dr. med. F._____