44, 47 und 48 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. August 2025, Fragen 38 ff., act. 21), hat der Beschwerdeführer nicht wie damals eine Wohnbegleitung (vgl. zur Weisung den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 117) und hat vor einer Haftentlassung eine fachärztliche Expertise zumindest in Form eines Gefährlichkeitsgutachtens vorzuliegen.