der in Ziff. 3 genannten Ersatzmassnahmen ab Haftentlassung (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), erscheint nicht zielführend. Abgesehen davon, dass unrealistisch ist, dass der Beschwerdeführer (selbst unter Mitwirkung der neuen Beiständin) innert zwei Wochen unter den gegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen eine Wohnung findet (der Beschwerdeführer hängt wirtschaftlich und sozial von seinem Vater ab, vgl. dazu Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 6, 40 und 51, act. 44, 47 und 48 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. August 2025, Fragen 38 ff.