__ (vgl. Ziff. 3 lit. a der Rechtsbegehren) ist bereits deshalb als unzureichend zu betrachten, weil derzeit davon auszugehen ist, dass nur schon eine einmalige und zunächst an sich unverfängliche persönliche Annäherung des Beschwerdeführers an seinen Vater, die sich mit einem Verbot kaum verlässlich verhindern liesse, dem Beschwerdeführer Anlass geben könnte, B._____ genau wie angedroht für den Fall einer Haft(entlassung) und wie mutmasslich bereits am 13. August 2025 zu malträtieren. Auch die eventualiter beantragte Anordnung einer Haft für einstweilen (nur) zwei Wochen und/oder der Verpflichtung zur Ausweisung der neuen Wohnadresse bzw. mit Anordnung der in Ziff.