Gewaltausbruch kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden. Hingegen erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Annäherungsverbot an den Vater oder dessen Liegenschaft bzw. ein Kontaktverbot) – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen. Ein noch am ehesten in Frage kommendes Annäherungsverbot zu B._____ (vgl. Ziff.