5.4. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Drohung(en) und Tätlichkeiten begangen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte die mit der Drohung in Aussicht gestellten Delikte (schwere Körperverletzung oder sogar Tötung) verüben, würde er wieder, wie am 13. August 2025, in eine Auseinandersetzung mit seinem Vater verwickelt werden. Die unmittelbare Gefahr steht mithin in direktem Zusammenhang mit einem Zusammentreffen mit seinem Vater. Diese Gefahr und damit einhergehend ein erneuter - 14 -