5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, allenfalls potenziell vorhandene Haftgründe würden mit einer Fernhaltemassnahme und einem absoluten Kontaktverbot genügend gebannt. Er benötige eine Unterkunft mit einer gewissen Entfernung von seinem Vater. Er sei bereit, eine solche (unter Mitwirkung der Beiständin) zu suchen. Er finanziere die Wohnung mit seiner IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Eine konkrete Wohnung könne naturgemäss (noch) nicht präsentiert werden. Damit er nicht einfach so mit nichts auf der Strasse stehe, mache es eventuell Sinn, den Beiständen Zeit für die Wohnungssuche zu geben.