4.3. Nachdem am 3. September 2025 eine parteiöffentliche Einvernahme von B._____ stattfand, ist fraglich, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) ebenfalls (noch) erfüllt ist. Mit der Bejahung von Ausführungsgefahr kann dies allerdings offengelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4). Dasselbe gilt für die Frage nach dem besonderen Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr. - 13 - 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).